Verwaltungsgerichtshof
25.05.1979
0485/78
Die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 3, VwGG 1965 wurden nicht angenommen, da die Verzögerung der behördlichen Entscheidung allein schon im Hinblick darauf nicht ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war, weil zwischen Einlagen der Berufung bei der belangten Behörde und deren erster Erledigung (Erhebungsauftrag) bereits 3 Monate verstrichen waren.