Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1979

Geschäftszahl

0485/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1533/73 E 16. Jänner 1974 VwSlg 8535 A/1974 RS 2 (hier hatte der Bfr ihn auf der Autobahn anhaltende Gendarmeriebeamte, die zu Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit waren, nicht vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, weshalb eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben war).

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 4, As 5 StVO 1960 auferlegten Verständigungspflicht kann auch durch eine Verständigung eines außerhalb seiner Dienststelle befindlichen Polizei- oder Gendarmeriebeamten entsprochen werden, wenn einerseits der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist (Hinweis auf E vom 10.6.1964, Zl. 2006/63 und vom 19.5.1971, Zl. 1443/70, VwSlg 8025 A/1971), und anderseits der Inhalt der Verständigung den Beamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. (Hinweis auf E vom 8.7.1971, Zl. 1459/70, VwSlg 8056 A/1970)