Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Geschäftszahl

0465/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 6

Stammrechtssatz

Der VwGH ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Hinweis auf E vom 7.2.1950, Zl. 0819/49, VwSlg. 1339 A/1950)