Verwaltungsgerichtshof
19.03.1979
0465/78
GRS wie 1540/71 E 3. Februar 1972 VwSlg 4339 F/1972; RS 1
Um die Vereinbarung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft werten zu können, ist es erforderlich, daß beide Vertragsteile ihre rechtsgeschäftliche Erklärung über die Stornierung des Kaufvertrages bewußt und gewollt nur zum Schein abgegeben haben.