Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Geschäftszahl

0454/78

Rechtssatz

Ausführungen zum verbotswidrigen Weidenlassen auf einer Bannwaldfläche bzw das Ausmähen von Gras im Bannwald ohne Anweisung der Forstorgane (wie im Bannlegungsbescheid vorgeschrieben) stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 dar.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

1211/80 E 3. November 1981;