Verwaltungsgerichtshof
20.09.1978
0265/78
Ab dem 1.3.1977 an dem das BG vom 2.2.1977, BGBl Nr 101, über die Änderung des Paragraph 51, Absatz 3, VStG in Kraft trat, verlängerte sich die Berufungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren um eine Woche, und zwar, da diesbezüglich eine Übergangsbestimmung fehlt, (nur) in den Fällen, in denen die Berufungsfrist nach der früheren Rechtslage an diesem Tage oder später geendet hätte. Das Gesetz wirkte hingegen nicht in dem Sinne zurück, daß auch eine bereits abgelaufene Berufungsfrist "verlängert" worden wäre. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Ende der Berufungsfrist nach der vor dem BG BGBl Nr 1977/101 geltenden Recht beurteilt hat (Hinweis E 4.5.1977, 898/75).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0267/78
0273/78
0271/78
0269/78
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000265.X03