Verwaltungsgerichtshof
08.03.1979
0200/78
Ausführungen darüber, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Lärmimmission Gegenstand des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen die Frage ist, welchen Einfluss die Immissionen im Verhältnis zum vorhandenen Immissionsniveau bzw zu dem nach den Widmungsvorschriften zulässigen Immissionsniveau auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auszuüben vermag (Hinweis E 16.6.1976 1446/75); die rechtliche Beurteilung im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 obliegt der Behörde (Hinweis E 13.9.1978 1835/77).