Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1979

Geschäftszahl

0188/78

Rechtssatz

Für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung, die sich auf eine Verletzung des Benachteilungsverbotes nach Paragraph 37, ArbVG stützt, und für damit untrennbar verbundene Anträge ist das Einigungsamt NICHT zur Sachentscheidung zuständig.

Beachte

Besprechung in:

DRdA 1980/1, S 54, Nr 22.1;