Verwaltungsgerichtshof
18.12.1978
0153/78
GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/03/11 1522/56 1
(Zusatz: Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Gehilfe wenigstens Verwirklichung des strafrechtlich maßgeblichen Sachverhalts ernstlich für möglich hält UND sich mit ihr abfindet (hier: Überlassung eines Kfz zum Lenken an eine Person ohne Lenkerberechtigung durch den Bfr, der nicht Zulassungsbesitzer dieses Pkw ist und der wegen des Überlassens des Pkw die Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1950 begeht).
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, wenn das Gesetz Vorsatz verlangt (Hinweis E 23.10.1931, VwSlg 16829 A/1931 und E 20.4.1937, 2599/36).