Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1978

Geschäftszahl

0153/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/75 E 12. Dezember 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 103, KFG ist nur der Zulassungsbesitzer strafbar. Eine andere Person, die jemandem Unbefugten ein Kfz zur Lenkung überlässt, macht sich der Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG schuldig.