Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1978

Geschäftszahl

0111/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0729/47 B 11. November 1948 RS 1

Stammrechtssatz

Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, fallen gemäß Artikel 144, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, wodurch gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen wird.