Verwaltungsgerichtshof
18.06.1979
0095/78
Die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 getroffene Verfügung, daß der Ruhegenuß mit 90 % - statt sonst mit 80 % - des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zu bemessen ist, geschieht zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes; dieser geht über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus vergleiche E 10.1.1974, 221/73).
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000095.X02