Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1980

Geschäftszahl

0073/78

Rechtssatz

Einkünfte aus der Verpachtung eines Gewerbebetriebes stellen erst nach Aufgabe des Betriebes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Vorher liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die allerdings nur dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn auf Grund der besonders gelagerten Verhältnisse die Tätigkeit des Verpachtens für sich allein als "stehender Gewerbebetrieb" iSd Paragraph eins, Absatz eins, GewStG anzusehen ist.