Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1980

Geschäftszahl

0073/78

Rechtssatz

Trifft bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen eine Erneuerungspflicht, so kann diese bei entsprechendem Ausmaß unter Umständen die Annahme einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit rechtfertigen.