Verwaltungsgerichtshof
12.03.1980
0073/78
GRS wie 3345/78 E 18. Juni 1979 VwSlg 5392 F/1979 RS 2
Die Gewerblichkeit der Betätigung der rechtlich selbständigen Betriebs-Kapitalgesellschaft kann nicht durch persönliche Verknüpfungen allein auf das rechtlich selbständige Besitzunternehmen (Personenunternehmen) übertragen werden. Auch bei einer Betriebsaufspaltung hat die Beurteilung, ob die Tätigkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens) als Gewerbebetrieb anzusehen ist, ausschließlich auf Grund der im Paragraph 28, BAO (Paragraph 23, EStG 1972) festgelegten rechtlichen Kriterien zu erfolgen und es wird die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens nicht schon dadurch begründet, daß die Personen, die das Besitzunternehmen (Personenunternehmen) tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebs-Kapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.