Verwaltungsgerichtshof
18.10.1978
0065/78
Nur dort, wo eine Klarstellung eines RS oder RVerhältnises eine RGefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtl. Bedeutung zu.
Besprechung in:
ÖffBed 1979/2, S 11;