Verwaltungsgerichtshof
11.06.1979
0063/78
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1979/01/30 1658/78 1
Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.