Verwaltungsgerichtshof
09.11.1979
0019/78
Das Anbringen mehrer Plakate gleichzeitig oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Reihenfolge AUF EINER PLAKATTAFEL oder AUF MEHREREN AN EINEM ORT ANGEBRACHTEN PLAKATTAFELN stellt ein fortgesetztes Delikt und (lediglich) eine einzige Verwaltungsübertretung dar. (Hinweis auf E vom 2.6.1959, 1454/68, VwSlg 7584 A/1958 und vom 18.9.1973, 0269,271/72, hier: 10 Plakate auf einer großformatigen Plakatwand)
Fortgesetztes Verfahren:
0103/78 E 7. Dezember 1979;