Verwaltungsgerichtshof
13.02.1979
0003/78
GRS wie 0849/77 E 22. September 1977 VwSlg 9391 A/1977 RS 1
Fand keine amtsärztliche Untersuchung im Sinne des Paragraph eins, der DF-VO zum GeschlechtskrankhG statt, so darf aus diesem Grund mit der Ausübung des unzüchtigen Gewerbes nicht begonnen werden. Für die Strafbarkeit ist es unerheblich, ob der Grund für das Unterbleiben der amtsärztlichen Untersuchung ein objektiver (etwa das Fehlen einer derartigen Untersuchungsmöglichkeit) oder ein in der betreffenden Person gelegener ist.