Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1979

Geschäftszahl

2845/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1027/66 E 14. September 1966 VwSlg 6987 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat im Spruch konkret anzuführen, worin nach ihrer Ansicht das ungestüme Benehmen gelegen ist. Ein bloßer Hinweis der Beschuldigte habe sich durch ein Verhalten, das der gebotenen Ruhe und Sachlichkeit entbehrte, ungestüm benommen, genügt nicht (Hinweis E 22.3.1961, 0440/60, E 10.5.1961, 2490/60).