Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1978

Geschäftszahl

2831/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1439/76 E 28. Oktober 1976 RS 2

(Zusatz: Die Verfolgungshandlung muß nur die behördliche Sphäre verlassen haben)

Stammrechtssatz

Jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Vorführung, Strafverfolgung und dergl) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreichte oder der Beschuldigte keine Kenntnis davon erlangt hat, eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG.