Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1980

Geschäftszahl

2819/77

Rechtssatz

Die Nachbarn sind nur berechtigt, solche Mängel der Baupläne zu rügen, die den Nachbarn nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf ihre Rechte zu informieren. (Hinweis auf E vom 19.3.1974, 1985/72, VwSlg 8579 A/1985)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1977002819.X02