Verwaltungsgerichtshof
13.05.1980
2819/77
Die Beschränkungen der Ausnützbarkeit nach Paragraph 84, der Bauordnung für Wien beziehen sich auf den Bauplatz, wie sich nicht nur aus der Überschrift dieses Paragraphen, sondern auch völlig klar aus der Textierung des Paragraph 84, Absatz 3 und Absatz 5, des Gesetzes ergibt. Stellt das Gesetz eine Bebauungsbeschränkung auf die Größe des Bauplatzes ab, ist dieser Grundsatz auch bei einer Beschränkung des Bebauungsplanes anzuwenden, ist doch im Zweifelsfall eine Verordnung gesetzeskonform auszulegen.
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002819.X01