Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1978

Geschäftszahl

2781/77

Rechtssatz

Für die Zuerkennung der Kosten in der Höhe des Schriftsatzaufwandes kommt es nicht darauf an, ob der Bfvertreter die auf die Höhe seines Anspruches für den Schriftsatzaufwand maßgebenden Rechtsvorschrift zitiert, sondern welchen ziffernmäßigen Betrag er dafür angesprochen hat(Hinweis E 21.9.1977, 2272/76).