Verwaltungsgerichtshof
19.09.1978
2749/77
Wurden einzelne behauptete Dienstreisen nachweislich nicht durchgeführt, so ist es zulässig, von dem verbleibenden und nicht einwandfrei nachgewiesenen Teil der Dienstreisen im Schätzungswege die hiefür geltend gemachten Kosten (Tagesgelder und Nächtigungsgelder, Fahrtkosten mit eigenem Pkw) teilweise aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. - In einem solchen Sachverhalt ist es zulässig, von den Kraftfahrzeugkosten einen Teil auch dann schätzungsweise auszuschließen, wenn der Steuerpflichtige zwei Pkw besitzt und behauptet, einen zur Gänze betrieblich und den anderen nur gelegentlich (bei Ausfall des ersten Pkw) betrieblich zu nutzen.