Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Geschäftszahl

2730/77

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 4, KStG 1966 vorgeschriebene Abwägung der Tätigkeitsbereiche zur Beurteilung von Mischbetrieben (hier: Hallenbad) hat nur dann stattzufinden, wenn die beiden Tätigkeiten in einem so engen inneren Zusammenhang stehen, daß eine Aufspaltung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das bedeutet aber, daß in jenen Fällen, in denen durch objektive Anhaltspunkte klar getrennt werden kann, wann der Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Hoheitsbetrieb und wann er als gewerblicher Betrieb tätig wird, kein Bedürfnis für eine Zuordnung des ganzen Betriebes zu EINEM Tätigkeitsbereich besteht. Dies bedeutet die Trennung des Betriebes in einen Hoheitsbetrieb und einen Betrieb gewerblicher "Art".

Beachte

Besprechung in:

JBl 2003, Heft 10a, S. 783 - 796;