Verwaltungsgerichtshof
28.09.1979
2714/77
Kann im Verhalten des Bfr nur EINE fortgesetzte strafbare Handlung erblickt werden und ist demgemäß um EINE Übertretung (hier Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Zusammenhalt mit §7 22 Absatz eins, VStG 1950) gegeben, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte weitere Strafe (hier nochmals Paragraph 5, Absatz eins, StVO infolge zwischenzeitlicher Fahrtenberechnung) als im Gesetz nicht gedeckt.