Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1978

Geschäftszahl

2627/77

Rechtssatz

Durch die bloße Vorlage einer Photokopie einer Berufung - ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe - wird der gem Paragraph 28, Absatz 3, Schlußsatz gegebenen Pflicht, den Ablauf der Frist des Paragraph 27, glaubhaft zu machen, nicht Genüge getan.