Verwaltungsgerichtshof
09.01.1978
2627/77
Durch die bloße Vorlage einer Photokopie einer Berufung - ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe - wird der gem Paragraph 28, Absatz 3, Schlußsatz gegebenen Pflicht, den Ablauf der Frist des Paragraph 27, glaubhaft zu machen, nicht Genüge getan.