Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
2519/77
Ausführungen wie im E vom 26.6.1978, 0685/77, daß der Vernehmung eines Meldungslegers als Zeugen der Vorrang gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben ist, weil hieraus eine größere Aufklärung des Fragenkomplexes zu erwarten ist.