Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1979

Geschäftszahl

2519/77

Rechtssatz

Ausführungen wie im E vom 26.6.1978, 0685/77, daß der Vernehmung eines Meldungslegers als Zeugen der Vorrang gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben ist, weil hieraus eine größere Aufklärung des Fragenkomplexes zu erwarten ist.