Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Geschäftszahl

2411/77

Rechtssatz

Ein in Österreich lebender Ausländer ist verpflichtet, sich über die (österreichischen) gesetzlichen Vorschriften zu informieren, auch wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Es kann nicht das Verschulden an der Unkenntnis des Gesetzes der Behörde zugeschoben und die Behörde allgemein und ausnahmslos verpflichtet werden, beim Parteienverkehr mit Ausländern immer einen Dolmetscher zuzuziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002411.X04