Verwaltungsgerichtshof
01.09.1978
2402/77
Der Antrag einer Partei um Verleihung einer Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz stellt eine taugliche Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar, auch wenn die Partei in ihrem Antrag über den Bedarf im Sinne des Paragraph 6, leg cit keine Angaben gemacht hat. Es ist Sache der Behörde, nach einem entsprechend durchgeführten Ermittlungsverfahren festzustellen, ob ein solcher Bedarf gegeben sei oder nicht.