Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Geschäftszahl

2378/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1388/69 E 15. April 1970 VwSlg 7776 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Hat ein Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, ASVG die Anmeldung eines bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Dienstnehmers nicht erstattet, kommt die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG unter dem Gesichtspunkt, dass der Dienstgeber keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person gemacht hat, auch dann zur Anwendung, wenn der Träger der Krankenversicherung auf andere Weise von dem betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Kenntnis erlangt und im Laufe der daraufhin durchgeführten Erhebungen der Dienstgeber über Aufforderung des Versicherungsträgers Auskünfte über dieses Beschäftigungsverhältnis erteilt hat.