Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Geschäftszahl

2378/77

Rechtssatz

Durch die "Selbstmeldung", die der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person erstattet, nachdem der Beginn der Pflichtversicherung - mitunter - bereits Jahre zurückliegt, tritt nicht die allgemeine Verjährungsfrist an die Stelle der besonderen Verjährungsfrist.