Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Geschäftszahl

2378/77

Rechtssatz

Der Tatbestand, "wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) überhaupt keine Angaben gemacht hat", wird in der Zeit zwischen dem Beginn der Pflichtversicherung - sofern nicht innerhalb der Meldefristen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung die Anmeldung erfolgt (Paragraph 33, ASVG) - und dem Tag, an dem der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) Angaben, wenn auch unrichtige, über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren Entgelt macht erfüllt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, deren Fälligkeit in diesem Zeitraum eingetreten ist, verjährt binnen fünf Jahren.