Verwaltungsgerichtshof
09.10.1978
2370/77
GRS wie 0925/73 B 20. September 1973 RS 2
(hier: Aufwandersatzverzeichnung für Gegenschrift im geringeren Betrag als nach der VO des Bundeskanzlers vom 31.10.77 0542/77, statthaft gewesen wäre)
Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen.