Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1978

Geschäftszahl

2370/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0925/73 B 20. September 1973 RS 2

(hier: Aufwandersatzverzeichnung für Gegenschrift im geringeren Betrag als nach der VO des Bundeskanzlers vom 31.10.77 0542/77, statthaft gewesen wäre)

Stammrechtssatz

Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen.