Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1978

Geschäftszahl

2370/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1074/77 E 12. September 1977 RS 1

Entscheidend sind also die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die Eigentumsverhältnisse an der Fläche. Unter Benützung für jedermann unter der gleichen Bedingungen ist zu verstehen, DASS IRGENDEINE denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muß, nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, daß die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. (hier Europaplatz in Villach - Ausnahme zugunsten von Zustelldiensten und Kfz mit Parkberechtigung hat nicht zur Folge, daß die Benützbarkeit durch jedermann unter den gleichen Bedingungen verloren ginge)

Stammrechtssatz

Weder aus der Legaldefinition des Begriffes der Straße noch aus sonstigen Bestimmungen der StVO ergibt sich, daß ein Parkplatz nicht dem Begriff der Straße zu unterstellen ist. Entscheidend sind hiefür die äußere, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für diesen nicht wahrnehmbaren Verhältnisse zwischen dem Vermieter und der Mieterin der gegenständlichen Fläche (hier: öffentlicher Parkplatz vor einem Coop-Gebäude, für den die StVO gilt).