Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Geschäftszahl

2327/77

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die angemeldete Ware nicht Verzehrprodukt oder überhaupt keine dem LMG 1975 unterliegende Ware ist, darf nicht zur Zurückweisung der Anmeldung führen, sie wäre nur ein Untersagungsgrund (Grund zur Untersagung, die Ware als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen)