Verwaltungsgerichtshof
13.03.1979
2327/77
Die Tatsache, daß die angemeldete Ware nicht Verzehrprodukt oder überhaupt keine dem LMG 1975 unterliegende Ware ist, darf nicht zur Zurückweisung der Anmeldung führen, sie wäre nur ein Untersagungsgrund (Grund zur Untersagung, die Ware als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen)