Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1978

Geschäftszahl

2317/77

Rechtssatz

Der Umstand, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers erhebliche Bedenken entstanden sein könnten und daher in bestimmten Fällen einem Meldungsleger (Zeugen) die objektive Glaubwürdigkeit versagt wird, muß zwar nicht dazu führen, daß alle seine Angaben als unrichtig gewertet werden; hinsichtlich der als richtig gewerteten Angaben wird jedoch eine ausdrückliche sowie überprüfbare Beweiswürdigung erfordert. (Hinweis auf E vom 24.5.1974, 1579/73 Vwslg 8619 A/1973)