Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1979

Geschäftszahl

2297/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 50, VStG im vorhinein festgesetzt ist.