Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1979

Geschäftszahl

2295/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1351/72 E 6. November 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Anstandsverletzung durch ein Verhalten erfüllt, des mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. (Hinweis auf E vom 12.3.1968, Zl. 1400/67)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002295.X03