Verwaltungsgerichtshof
26.04.1979
2261/77
Wenn sich ein Berufungsbescheid nach Paragraph 51, VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach Paragraph 64, VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2262/77
Siehe:
1622/78 E 8. Mai 1979 RS 1
Siehe:
2261/77 E 20. Oktober 1978 VwSlg 9669 A/1978
Besprechung in:
AnwBl 1980, S 218/1226 mit Glosse;