Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1978

Geschäftszahl

2226/77

Rechtssatz

Für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung ist die Wahrscheinlichkeit, dagegen nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt.