Verwaltungsgerichtshof
31.01.1979
2225/77
GRS wie 0021/73 E 1. März 1973 RS 1
Die Laufbahnen "vergleichbarer" zwischen dem 1.1. und dem 15.2.1972 beförderter Beamter stellen den Maßstab für die zum Ausgleich von Härten mögliche Verbesserungsmaßnahme dar. Dies bedeutet, dass eine Verbesserung äußerstenfalls in jenem Ausmaß erfolgen kann, in dem sich Laufbahnen von solchen Beamten als günstiger darstellen, bei denen - abgesehen von ihrer Beförderung zwischen 1.1. und 15.2.1972 - alle sonstigen für eine Beförderung wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen in eben der Weise vorlagen, wie bei dem Beamten, dem allenfalls ein Härteausgleich gewährt werden soll. Weiteres Ausführungen zum Begriff "vergleichbar" unter Bezugnahme auf den Beschwerdefall.