Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1980

Geschäftszahl

2207/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1683/68 E 16. April 1969 VwSlg 7548 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde bezieht sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf ihre Anschauung in der ihr zur Entscheidung vorliegenden Sache, d.i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 18.2.1949, 790/48).