Verwaltungsgerichtshof
19.09.1980
2207/77
Ein Land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. (E vom 11.10.1961, VwSlg 5644 A, vom 19.3.1969, Zl. 1516/68, vom 9.11.1979, Zl. 751,752/78)