Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1978

Geschäftszahl

2123/77

Rechtssatz

Der Rechtssatz, daß die durch die Dienstbeschädigung verursachten Leiden wesentliche Ursache der Hifllosigkeit sein müssen, bedeutet nur, daß jene Ursachen, die zu den durch die Kriegsbeschädigung verursachten Leiden HINZUTRETEN MÜSSEN, damit eine Hilflosigkeit der römisch eins. Stufe (gerade noch) anzunehmen ist, an Bedeutung und Tragweite nicht erheblich überwiegen dürfen.