Verwaltungsgerichtshof
06.03.1979
2093/77
Ausführungen, daß auf Grund der Behauptung der Bfr, sie habe von der an sie gerichteten Aufforderung iS d Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1957 unverschuldet keine Kenntnis erlangt, die Behörde nicht entsprechende Erhebungen angestellt hat, insb eine Befragung der Dienstnehmer der Bfr über die Zustellung und die hinsichtlich der einlangenden Poststücke von den Bfrin getroffenen Vorkehrungen (daher Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002093.X04