Verwaltungsgerichtshof
12.12.1977
2092/77
Die Verfolgung und allfällige Bestrafung wegen eines Dauerdeliktes hinsichtlich verschiedener Zeiträume schafft nicht Rechtskraftwirkung nach Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 in dem Sinne, daß das Strafverfahren nur unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden könnte, denn es handelt sich ja nicht um dieselbe Straftat und daher auch nicht um dasselbe Strafverfahren.