Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1979

Geschäftszahl

2071/77

Rechtssatz

a) Eine Mietvorauszahlung stellt keine "Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt" dar.

b) In Einkünften aus Vermietung und Verpachung kann keine "Entlohnung für eine Tätigkeit" iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 gesehen werden.