Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1977

Geschäftszahl

2064/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1044/56 E 13. Jänner 1958 RS 1

Stammrechtssatz

Ein ungestümes Verhalten liegt nicht vor, wenn dem obrigheitlichen Organ gegenüber bloß der Rechtsstandpunkt vertreten wird. (Hinweis auf das E des VfGH vom 21.3.1949, Zl. B 240/48, VfSlg 1772)